§ 15 SÜFV – Auswärtiges Amt

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Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SÜFV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026