§ 14 SÜFV – Bundesministerium der Finanzen

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Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Teile von Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden erheblich beeinträchtigen würde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SÜFV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026