Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik
Eingangsformel
Auf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung
(1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen.
(2) Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik“ oder „Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“.
§ 2 Ziel der Umschulung
- 1.
- Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,
- 2.
- Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,
- 3.
- Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,
- 4.
- Auswählen von Prüf- und Messmitteln,
- 5.
- Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,
- 6.
- Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,
- 7.
- Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,
- 8.
- Überwachen von Prüf- und Messmitteln,
- 9.
- Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,
- 10.
- Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,
- 11.
- Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,
- 12.
- Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 13.
- Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
§ 3 Dauer der Umschulung
Die Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate.
§ 4 Gliederung der Umschulung
§ 5 Umschulungslehrgang
(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.
- 1.
- Technische Dokumentation,
- 2.
- Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
- 3.
- Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
- 4.
- Prüfmittelmanagement,
- 5.
- Auswertung und Dokumentation,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Kommunikation,
- 8.
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.
§ 6 Betriebliche Umschulungsphase
(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.
(2) In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.
- 1.
- Durchführen von Wareneingangsprüfungen,
- 2.
- Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,
- 3.
- Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,
- 4.
- Durchführen von Warenausgangsprüfungen,
- 5.
- Durchführen der Prüfmittelüberwachung,
- 6.
- Durchführen von Erstbemusterungen,
- 7.
- Durchführen von Laborprüfungen,
- 8.
- Anwenden von Koordinatenmesstechnik,
- 9.
- Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,
- 10.
- Mitwirken im Qualitätsmanagement,
- 11.
- Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,
- 12.
- Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,
- 13.
- Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,
- 14.
- Bearbeiten von Reklamationen.
(4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.
§ 7 Teilnahmenachweise
Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulungsphase ist jeweils ein schriftlicher Nachweis durch die teilnehmende Person zu führen.
§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung
Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
§ 9 Zuständige Stelle
Die Umschulungsprüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,
- 2.
- eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder
- 3.
- durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vergleichbar ist.
§ 11 Dauer des Prüfungsverfahrens
(1) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
§ 12 Gliederung der Umschulungsprüfung
- 1.
- „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“,
- 2.
- „Fertigungsprüftechnik“.
§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
§ 14 Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“
- 1.
- Qualitätsmanagementsysteme:
- a)
- Verstehen des Aufbaus der Qualitätsnormen,
- b)
- Anwenden der Qualitätsnormen;
- 2.
- Fehleranalyse:
- a)
- Festlegen von fehlerrelevanten Merkmalen,
- b)
- Zuordnen von Fehlern zu Fehlerarten,
- c)
- Gewichten von fehlerrelevanten Merkmalen und Fehlern,
- d)
- Anwenden von Werkzeugen des Qualitätsmanagements zur Fehleranalyse;
- 3.
- Statistische Methoden und Kenngrößen zur Produkt- und Prozessüberwachung:
- a)
- Auswerten von Stichproben,
- b)
- Beurteilen und Steuern von Fertigungsprozessen;
- 4.
- Prüfmittel:
- a)
- Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit,
- b)
- Auswählen von Prüfmitteln,
- c)
- Kalibrieren von Prüfmitteln,
- d)
- Anwenden des Prüfmittelmanagements.
§ 15 Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“
- 1.
- Prüfplanung:
- a)
- Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren technischer Dokumente,
- b)
- Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,
- c)
- Optimieren von Prüfplänen,
- d)
- Erstellen von Prüfanweisungen;
- 2.
- Prüfmerkmale:
- a)
- Anwenden prüftechnischer Grundlagen,
- b)
- Beurteilen grundlegender Funktionen der Mehrkoordinaten-Messtechnik,
- c)
- Interpretieren geometrischer Produktspezifikationen und Bewerten von Prüfergebnissen,
- d)
- Anwenden von Grundlagen der Werkstoffprüfung und Bewerten von Prüfergebnissen;
- 3.
- Berechnungen:
- a)
- Durchführen fachspezifischer Berechnungen,
- b)
- Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen;
- 4.
- Unterlagen zur Auswertung:
- a)
- Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,
- b)
- Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen.
§ 16 Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“
- 1.
- Verstehen produktionsbegleitender Dokumente,
- 2.
- Analysieren geometrischer Produktspezifikationen,
- 3.
- Erkennen und Berücksichtigen funktionsbedingter Zusammenhänge,
- 4.
- Anwenden von Qualitätsnormen,
- 5.
- Interpretieren von Werkstoffangaben.
§ 17 Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“
- 1.
- Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,
- 2.
- Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,
- 3.
- Erstellen von Prüfanweisungen,
- 4.
- Einrichten von Prüfplätzen,
- 5.
- Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“
- 1.
- Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,
- 2.
- Erstellen von Messprogrammen,
- 3.
- Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,
- 4.
- Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,
- 5.
- Durchführen von Werkstoffprüfungen.
§ 19 Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“
- 1.
- Erstellen von Erstmusterprüfberichten,
- 2.
- Erstellen von Kalibrierprotokollen,
- 3.
- Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,
- 4.
- Erstellen von Prüfprotokollen,
- 5.
- Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.
§ 20 Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“
- 1.
- Bewerten von Prüfergebnissen,
- 2.
- Ableiten von Prüfentscheidungen,
- 3.
- Begründen von Prüfentscheidungen,
- 4.
- Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,
- 5.
- Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
§ 21 Form der Umschulungsprüfung
(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24.
§ 22 Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Situationsaufgaben. Zu jedem Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 ist eine Situationsaufgabe zu stellen, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den Kern bildet. Dabei sollen ferner Qualifikationsinhalte aus dem weiteren Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 thematisiert werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte der beiden Prüfungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Situationsaufgabe 120 Minuten.
(3) Wurde höchstens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurde mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.
(3) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.
§ 24 Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ besteht aus vier Prüfungsleistungen in Form von vier Arbeitsaufgaben, in deren Rahmen auch ein begleitendes situatives Fachgespräch geführt wird.
- 1.
- sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“ beziehen muss und
- 2.
- sich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.
(4) Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist während der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu führen. Im situativen Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsaufgaben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situative Fachgespräch soll insgesamt höchstens 15 Minuten dauern.
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird – auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
§ 26 Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote
- 1.
- im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in beiden schriftlichen Situationsaufgaben – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – und
- 2.
- im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in allen vier Arbeitsaufgaben.
- 1.
- die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,
- 2.
- die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ nach § 25 Absatz 3.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 27 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 25 und 26 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein die in Satz 2 genannten übrigen Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 28 Wiederholung der Umschulungsprüfung
(1) Prüfungsteile, die bei der ersten Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden.
(2) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ ist die zu prüfende Person auf ihren Antrag von der Prüfungsleistung, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist, zu befreien.
(3) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ ist eine Befreiung von Prüfungsleistungen nicht zulässig.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Umschulungslehrgang
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 10 - 11)
| Qualifikationsschwerpunkt | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitanteil |
| 1. Technische Dokumentation |
| 300 Stunden |
| 2. Prüfmittelauswahl und Prüfplanung |
| 200 Stunden |
| 3. Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge |
| 800 Stunden |
| 4. Prüfmittelmanagement |
| 150 Stunden |
| 5. Auswertung und Dokumentation |
| 200 Stunden |
| 6. Qualitätsmanagement |
| 200 Stunden |
| 7. Kommunikation |
| 200 Stunden |
| 8. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit |
| 50 Stunden |
Anlage 2 (zu den §§ 25 und 26) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 12 - 13)
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |