§ 65 MtDBwVWehrtechnikVDV

Bestehen der schriftlichen Prüfung

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(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.

Suchhilfen: Prüfungsamt feststellen, Ergebnis der Prüfung