§ 8 LuftSchlichtV

Verfahrensordnung

📖
(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:
1.
nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.

Suchhilfen: Schlichtungsordnung erstellen, Verfahrensregeln Luftverkehr, Verbraucherstreitbeilegung Vorgaben, Schlichtungsstelle Anforderungen, Verfahrensordnung Genehmigung, Beirat Zustimmung, stellen, braucherstreitbeilegung, gaben, forderungen, fahrensordnung, stimmung