§ 38 VSBG – Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
Die Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit Streitbeilegungsstellen zusammen, die in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VSBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026