§ 15 LwAnpG

Vertrag

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(1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.

(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

Suchhilfen: LPG Zusammenschluss, Vertrag für Betriebszusammenschluss, Vereinigung von LPGs, Zusammenschlussvertrag schließen, Mitgliederbeschluss für Fusion, Vorstand genehmigt Vertrag, LPG-Fusion vereinbaren, einigung, einbaren