§ 31b KWKG 2025
Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
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(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
(3) (weggefallen)
Fußnoten
(+++ § 31b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Suchhilfen: KWK Zuschlagszahlung überwachen, Bundesnetzagentur Kontrolle KWK-Anlagen, Zuschuss für Kraft-Wärme-Kopplung prüfen, Stromabnahme bei KWK‑Systemen, Innovative KWK‑Systeme prüfen, Netzbetreiber KWK‑Zahlungen überwachen, schlagszahlung, wachen