§ 52a KWG
Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
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(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.
(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Fußnoten
(+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
Suchhilfen: Verjährung Organmitglied, Sorgfaltspflichtverletzung Organ, Haftung Geschäftsleiter Kreditinstitut, Zehnjährige Verjährungsfrist, Organ- und Anstellungsverhältnis Haftung, Kreditinstitut Organklage, jährung