§ 52 KWG
Sonderaufsicht
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Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
Fußnoten
(+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)