§ 11 JArbSchG
Ruhepausen, Aufenthaltsräume
↗ Links
- 1.
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
- 2.
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
Suchhilfen: Jugendliche Ruhepause, Mindestpausen Jugend, Arbeitsunterbrechung Jugendliche, Erholungspause im Betrieb, Aufenthaltsraum während Pause, Pausenregelung für Jugendliche