§ 10 JArbSchG
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
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(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
- 1.
- für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
- 2.
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
Suchhilfen: Freistellung für Prüfungen, Jugendlicher Prüfungszeit freistellen, Arbeitszeit für Prüfungen anrechnen, Wegezeit zur Prüfung anrechnen, Freistellung am Tag vor Abschlussprüfung, stellung, stellen, rechnen, schlussprüfung