§ 3 InnAusV – Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InnAusV, nicht nur diese Vorschrift):
Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026