§ 4 InnAusV – Teilnahmeberechtigte Anlagen

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In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InnAusV, nicht nur diese Vorschrift):

Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026