§ 68 GntVDDVCSVDV – Durchführung der Präsentation und der Disputation

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(1) Die Präsentation und die Disputation werden als Einzelprüfungen durchgeführt.

(2) Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten.

(3) Die Disputation ist an die Präsentation anzuschließen. Die Disputation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026