§ 71 GntVDDVCSVDV
Protokoll zu Präsentation und Disputation
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(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
Suchhilfen: Protokoll anfertigen, Präsentation protokollieren, Disputation dokumentieren, Ergebnis festhalten, Verlauf festhalten, Prüfende bestätigen Protokoll, fertigen, stätigen