§ 67 GntVDDVCSVDV – Zweck der Präsentation und der Disputation
Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind,
- 1.
- die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,
- 2.
- die erzielten Ergebnisse zu erläutern und
- 3.
- sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026