III. FlaggAnO 1996
An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.
Suchhilfen: Dienstfahrzeug Flagge anbringen, Flagge rechts am Dienstwagen, Flagge bei Dienstfahrt führen, Dienstfahrzeug Kennzeichnung Flagge, Flagge für Amtsinhaber im Fahrzeug, Flagge am Kotflügel anbringen, Stellvertreter Flagge im Dienstfahrzeug, Flagge bei offiziellen Fahrten, bringen