II. FlaggAnO 1996

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Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlaggAnO 1996, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Dezember 2013