§ 2a EZulV

Teilzeitbeschäftigung

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Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Suchhilfen: Mindeststundenzahl reduzieren, Arbeitszeitverhältnis, Zulagen erhalten, Lohnkürzung vermeiden, Teilzeitregelung, Arbeitszeitanteil anpassen, lagen, halten, meiden, passen