Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
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Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
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Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
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Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
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Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
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Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
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Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
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Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
- § 18 Entstehen des Anspruchs
- § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
- § 20 (weggefallen)
- § 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
- § 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
- § 22 Zulage für besondere Einsätze
- § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
- § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
- § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
- (XXXX)§§ 23b und 23c (weggefallen)
- § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
- § 23e Zulage für Minentaucher
- § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
- § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
- § 23h Zulage für Fallschirmspringer
- § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
- § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
- § 23l Zulage für Bergführer
- § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
- § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
- § 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
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Abschnitt 5 Übergangsregelungen