§ 15 EBRG – Beschluss über Beendigung der Verhandlungen

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(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder diese zu beenden. Der Beschluss und das Abstimmungsergebnis sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der zentralen Leitung zuzuleiten.

(2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9) kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 gestellt werden, sofern das besondere Verhandlungsgremium und die zentrale Leitung nicht schriftlich eine kürzere Frist festlegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EBRG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2011 I 2650

Zuletzt geändert durch Art. 6f G v. 16.9.2022 I 1454

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Oktober 2022