§ 20 MgFSG

Niederschrift

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In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und
3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.

Suchhilfen: Niederschrift Verhandlungsgremium, Mehrheitsbeschluss festhalten, Verhandlungsabbruch dokumentieren