§ 2 DPAGBefugAnO
Befugnisse von Dienstvorgesetzten
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Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
- 1.
- die Leitung der Niederlassungen,
- 2.
- die Leitung der Shared Service Center und
- 3.
- die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
Suchhilfen: Dienstvorgesetzter Befugnisse, Leitung Niederlassung, Leitung Shared Service Center, Leitung Geschäftsbereich Vertrieb, Vertriebsleitung Post, Führung Post AG, triebsleitung