§ 1 DPAGBefugAnO
Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
- 1.
- die Niederlassungen,
- 2.
- die Shared Service Center und
- 3.
- die Geschäftsbereiche Vertrieb.
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