§ 65e BNDG
Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
- 1.
- Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d,
- 2.
- die betroffenen Personen,
- 3.
- Anlass der Maßnahme und
- 4.
- Begründung der Maßnahme.
(2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der Informations- und Kommunikationstechnik ohne vorherige Anordnung erfolgen. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach Absatz 1 nicht nachgeholt, so hat der Bundesnachrichtendienst die bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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