§ 65b BNDG
Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen
📖
↗ Links
Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
- 1.
- verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und
- 2.
- Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.
Suchhilfen: Durchsuchung Fahrzeug Geheimdienst, Sicherheitskontrolle Dienststelle, Durchsuchung Taschen BND, Kontrolle an Ein- und Ausgängen, Durchsuchung wegen Verschlusssachen, Kontrolle von mitgeführten Gegenständen, suchung, gängen, schlusssachen, geführten, ständen