§ 65b BNDG

Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen

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Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
1.
verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und
2.
Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.

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