Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 11 – Main
§ 11.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rh-km 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Ma-km 387,69).
§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
BinnenschifffahrtsstraßeLänge
mBreite
m1.1 km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt) Fahrzeug/Verband 67,00 8,20 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12 a) Fahrzeug 135,00 25,00 b) Verband 190,00 25,00 1.3 km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt) a) Fahrzeug 135,00 14,20 b) Verband 190,00 14,20 1.4 km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim) a) Fahrzeug 135,00 12,20 b) Verband 190,00 12,20 1.5 km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg) a) Fahrzeug 135,00 11,45 b) Verband 190,00 11,45 1.6 km 84,00 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal) a) Fahrzeug/Verband 90,00 11,45. - 2.
- Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
- 3.
- Die Fahrrinnentiefe
- a)
- entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
- b)
- beträgt
- aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m, - bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach 2,50 m, - cc)
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,90 m.
- 4.
- Die Fahrrinnenbreite beträgt
- a)
von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg 50,00 m, - b)
vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt 40,00 m, - c)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach 36,00 m, - d)
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 40,00 m.
§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 2.
- Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit
| 1. | im Schleusenkanal Gerlachshausen | 7 km/h, |
| 2. | auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt | 15 km/h, |
| 3. | im Wehrarm Volkach (Mainschleife) | 10 km/h. |
§ 11.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.06 Begegnen
- 1.
- Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nummer 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
- 3.
- Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.
§ 11.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.10 Stillliegen
- 1.
- Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- a)
- muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- b)
- darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- c)
- darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
- d)
- darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
- 2.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
- 4.
- Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim Raunheim 300 cm 400 cm Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg Frankfurt-Osthafen 300 cm 370 cm Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg Obernau 300 cm 380 cm Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel Kleinheubach 300 cm 370 cm Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach Steinbach 300 cm 370 cm Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit Würzburg 270 cm 340 cm Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau Schweinfurt-Neuer Hafen 300 cm 370 cm Schleuse Knetzgau – oberhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)Trunstadt 280 cm 340 cm.
§ 11.12 Schifffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 11.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.15 Meldepflicht
- 1.
- Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
- a)
- Schiffsgattung;
- b)
- Schiffsname;
- c)
- Standort, Fahrtrichtung;
- d)
- Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
- e)
- Tragfähigkeit;
- f)
- Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
- Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
- Fahrtroute;
- i)
- Beladehafen;
- j)
- Entladehafen;
- k)
- bei gefährlichen Gütern nach ADN:
- aa)
- die UN-Nummer oder Stoffnummer,
- bb)
- die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
- cc)
- die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
- dd)
- die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- k1)
- bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- l)
- Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
- m)
- Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
- 2.
- Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Revierzentrale Oberwesel“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in der Fassung vom 17. September 2019 erfolgen.
- 3.
- Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden.
- 4.
- Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
- 5.
- Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.
§ 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- 1.
- An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,65) hat ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder ein zu Tal fahrender Verband seine Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Ein Bergfahrer hat vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das am rechten Ufer durch die Brücke fahren will.
- 2.
- Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur einem Kleinfahrzeug gestattet.
§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- 1.
- Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
- 2.
- Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
- a)
- von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
- b)
- von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
- c)
- von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
- 3.
- An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
- a)
- zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
- b)
- zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
§ 11.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
§ 11.22 Regelungen über den Verkehr
Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
§ 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- 1.
- Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würzburg von 200 cm und mehr darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbrücke (Löwenbrücke) in Würzburg nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
- 2.
- Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße unterhalb km 387,40 bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
- bb)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
- cc)
- die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
- aaa)
- der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
- bbb)
- der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
- dd)
- die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
- c)
- eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
- bb)
- auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
- bb)
- die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
- c)
- die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
- d)
- die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
- e)
- das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
- b)
- die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.