§ 11.21 BinSchStrO – Bezeichnung der Fahrzeuge

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Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BinSchStrO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026