Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 10 – Neckar
§ 10.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitel gelten auf dem Neckar (Ne) von der Mündung in den Rhein (Rh) bei Rh-km 428,16 bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (Ne-km 203,01).
§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite m m 1.1 km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen) Fahrzeug/Verband 90,00 11,45 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt) a) Fahrzeug 135,00 22,80 b) Verband 186,50 22,90 1.3 km 3,00 bis km 13,00 Fahrzeug/Verband 110,00 11,45 1.4 km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen) Fahrzeug/Verband 105,50 11,45 – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
- 2.
- Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
- 3.
- Die Fahrrinnentiefe
- a)
- entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) 2,80 m.
Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.
§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.
§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit
- 1.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60
a) für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, 16 km/h, b) für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug 18 km/h.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal
a) für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, 12 km/h, b) für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug 14 km/h.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 10.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.06 Begegnen
- 1.
- In der Stauhaltung Hofen (km 176,20 bis km 182,70)
- a)
- muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei der Aubrücke (km 178,42) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
- b)
- muss ein Bergfahrer oberhalb der Staustufe Hofen (bei km 176,80) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
- c)
- muss ein Talfahrer beim Bauhafen (km 180,20) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
- Abweichend von Satz 1 Buchstabe a muss ein Kleinfahrzeug die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.
- 2.
- Im Seitenkanal Pleidelsheim (km 150,50 bis km 153,25)
- a)
- muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserengen zwischen km 150,50 bis km 153,25 (Seitenkanal Pleidelsheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
- b)
- muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Pleidelsheim (bei km 150,50) sowie bei der Ausweichstelle (km 151,90) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
- c)
- muss ein Talfahrer bei km 154,50 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur jeweiligen Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
- 3.
- In der Stauhaltung Hessigheim (km 143,10 bis km 150,00)
- a)
- muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 146,60 bis km 148,00 (Steinbruch Kleiningersheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
- b)
- muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Hessigheim (bei km 146,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
- c)
- muss ein Talfahrer bei km 148,50 und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
- 4.
- Im Seitenkanal Kochendorf (km 105,40 bis km 106,30)
- a)
- muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 105,40 bis km 106,30 (Seitenkanal Kochendorf) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
- b)
- muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Kochendorf (bei km 104,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
- c)
- muss ein Talfahrer bei km 108,00 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
- 5.
- In allen Bereichen nach den Nummern 1 bis 4 hat der Berg- und Talfahrer zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen seiner Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.
§ 10.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.10 Stillliegen
- 1.
- Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. Satz 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile eines Hafens oder einer Umschlagstelle sind.
- 2.
- Ein Fahrzeug darf im Schleusenbereich nur stillliegen und übernachten
- a)
- vor der Schleusung, wenn es wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust wird,
- b)
- nach der Schleusung, wenn es die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen kann,
- c)
- wenn es zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen oder auf Grund anderer Vorschriften seine Fahrt nicht fortsetzen kann,
- d)
- mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht.
- 3.
- Ein Trägerschiffsleichter darf außerhalb eines Verbandes nur an einem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Platz stillliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.
- 4.
- Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen:
- a)
- für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
- aa)
- am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will,
- bb)
- am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
- b)
- für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
- aa)
- am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
- bb)
- am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
- c)
- für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.
- 5.
- Eine Liegestelle darf nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.
- 6.
- Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
- a)
- in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
- b)
- die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
- c)
- bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.
§ 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- 1.
- Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schifffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm erreicht oder überschritten hat.
- 2.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke, wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schifffahrt ist in der in Nummer 4 genannten Stauhaltung mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
- 4.
- Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:
Stauhaltung am Regel im Unterwasser
der SchleuseHochwassermarke Ladenburg/Feudenheim-Schwabenheim Schwabenheim 370 cm Strecke: Staustufe Wieblingen/Schwabenheim-
Alte Brücke Heidelberg
Schwabenheim
370 cmStrecke: Alte Brücke Heidelberg-
Staustufe Heidelberg
Heidelberg
260 cmHeidelberg-Neckargemünd Neckargemünd 320 cm Neckargemünd-Neckarsteinach Neckarsteinach 375 cm Neckarsteinach-Hirschhorn Hirschhorn 320 cm Hirschhorn-Rockenau Rockenau 395 cm Rockenau-Guttenbach Guttenbach 350 cm Guttenbach-Neckarzimmern Neckarzimmern 420 cm Neckarzimmern-Gundelsheim Gundelsheim 380 cm Gundelsheim-Neckarsulm/Kochendorf Kochendorf 400 cm Neckarsulm/Kochendorf-Heilbronn Heilbronn 260 cm Heilbronn-Horkheim Horkheim 320 cm Horkheim-Lauffen Lauffen 270 cm Lauffen-Besigheim Besigheim 330 cm Besigheim-Hessigheim Hessigheim 330 cm Hessigheim-Pleidelsheim Pleidelsheim 300 cm Pleidelsheim-Marbach Marbach 285 cm Marbach-Poppenweiler Poppenweiler 300 cm Poppenweiler-Aldingen Aldingen 280 cm Aldingen-Hofen Hofen 290 cm Hofen-Cannstatt Cannstatt 260 cm Cannstatt-Untertürkheim Untertürkheim 240 cm Untertürkheim-Obertürkheim Obertürkheim 240 cm Obertürkheim-Esslingen Esslingen 266 cm Esslingen-Oberesslingen Esslingen 266 cm Strecke: Wehr Oberesslingen-Deizisau Deizisau 244 cm Strecke: Staustufe Deizisau Deizisau 244 cm Strecke: km 201,49-km 203,01 Plochingen 180 cm.
§ 10.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 10.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 und
- bb)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 und 2
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
- bb)
- auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03,
- bb)
- das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und
- cc)
- den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1
- c)
- das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
- b)
- auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.