Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 24 – Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

BinSchStrO · Lesemodus · 29 Normen am Stück

§ 24.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
1.
dem Malzer Kanal (MzK) von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei HOW-km 40,51 (MzK-km 43,95) bis zum Abzweig Langer Trödel (MzK-km 46,90),
2.
der Oberen Havel-Wasserstraße (OHW) vom Abzweig Langer Trödel (OHW-km 0,00/MzK-km 46,90) bis Neustrelitz (Nordostende Zierker See bei OHW-km 94,41) einschließlich Vosskanal, Obere Havel (Stolpsee, Schwedtsee, Baalensee, Röblinsee, Menowsee, Ziernsee, Ostteil des Ellbogensees, Großer und Kleiner Priepertsee, Westteil des Wangnitzsees, Finowsee, Westteil des Drewensees, Woblitzsee und Zierker See) mit Wentow-Gewässer nebst Fahrt nach Tornow und Tornowfließ (einschließlich Wentowkanal, Großer und Kleiner Wentowsee), Templiner Gewässer (Templiner Wasser, Kuhwallsee, Kleiner Lankensee, Röddelinsee, Templiner Kanal, Templiner See, Bruchsee, Fährsee und Zaarsee nebst Großer Lankensee und Gleuensee (Gleuenfließ)), Lychener Gewässer (Haussee, Woblitz, Großer Lychensee und Stadtsee), Quassower Havel von der Einmündung in den Woblitzsee bei km 87,23 bis Unterwasser Schleuse Zwenzow (km 92,09) einschließlich Großer Labussee,
3.
der Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (MHW-km 0,00/Ellbogensee bei Priepert, OHW-km 72,45) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (MHW-km 32,02/ Kleine Müritz, bei MEW-km 171,68) einschließlich Westteil des Ellbogensees, Nordteil des Großen Pälitzsees, Nordteil des Kleinen Pälitzsees, Canower See, Labussee, Kleiner Peetschsee, Ostteil des Vilzsees, Mössensee, Zotzensee und Mirower Kanal (Ragunsee, Sumpfsee) mit Südwestteil des Großen Pälitzsees, Rheinsberger Gewässer (Südteil des Kleinen Pälitzsees, Wolfsbrucher Schleusenkanal, Prebelowsee, Prebelowkanal, Tietzowsee, Hüttenkanal, Schlabornsee, Schlabornkanal, Rheinsberger See, Rheinsberger Kanal und Grienericksee) nebst Dollgowkanal und Dollgowsee, Zechliner Gewässer (Zootzenkanal, Zootzensee, Repenter Kanal, Großer Zechliner See, Zechliner Kanal, Schwarzer See), Großer Peetschsee, Westteil des Vilzsees und Mirower Adlersee bis Holmer Kamp (km 3,06), Mirower See, Bolter Kanal von dem Oberwasser der ehemaligen Schleuse Bolt bei km 1,97 bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (Müritz) und
4.
der Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) von der Einmündung des Elde-Seitenkanals in die Elbe (MEW-km 0,00/ El-km 504,08) bis Buchholz (MEW-km 180,00) einschließlich Elde-Seitenkanal und Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee, Müritz) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (StW-Störkanal, Stör und Schweriner See (von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner See (Innensee, bei StW-km 25,29) bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens aus dem Schweriner Außensee bei StW-km 30,34) nebst Ziegelsee).

§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Malzer Kanal
MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00)
a)Fahrzeug41,608,25
b)Verband82,008,25
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
1.2Obere Havel-Wasserstraße
1.2.1Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)
Fahrzeug/Verband41,305,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2km 0,00 bis km 14,60
a)Fahrzeug41,608,25
b)Verband82,008,25
1.2.3km 14,60 bis km 22,00
a)Fahrzeug41,608,25
b)Verband82,008,25
– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
1.2.4Wentow-Gewässer
km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00
Fahrzeug/Verband41,605,20
– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
1.2.5Templiner Gewässer
1.2.5.1km 0,00 bis km 22,00
Fahrzeug27,004,70
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.5.2km 0,00 bis km 9,50
Fahrzeug/Verband41,604,70
1.2.5.3km 9,50 bis km 22,00
Schubverband41,604,70
– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
1.2.6Lychener Gewässer
Fahrzeug/Verband40,105,10
1.2.7Quassower Havel
Fahrzeug/Verband40,304,60
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
– von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm;
– von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm;
– auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal;
– auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm;
– auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der Wasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt die Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend.
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.3Müritz-Havel-Wasserstraße
1.3.1km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)
Fahrzeug/Verband41,605,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.3.2Rheinsberger Gewässer
Fahrzeug/Verband40,305,10
1.3.3Zechliner Gewässer
a) Fahrzeug40,305,10
b) Verband40,304,60
1.3.4Dollgowkanal
a) Fahrzeug40,305,10
b) Verband40,304,60
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
– von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm;
– auf den Zechliner Gewässern 100 cm;
– vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm.
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.4Müritz-Elde-Wasserstraße mit Verbindungskanal Elde-Dreieck
1.4.1km 0,00 (Elbe) bis km 180,00
Fahrzeug/Verband41,605,201,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.2km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)
Fahrzeug/Verband41,605,201,40
1.4.3Stör-Wasserstraße
1.4.3.1km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße)
bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln)
Fahrzeug/Verband41,605,201,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.3.2km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)
Fahrzeug/Verband41,605,201,40.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,6 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb9 km/h.
Satz 1 gilt nicht auf den Wentow-Gewässern von km 0,00 bis km 2,00 (Wentowkanal), auf den Templiner Gewässern von km 0,00 bis km 22,00, auf dem Dollgowkanal, auf den Kanälen der Zechliner Gewässer, auf dem Bolter Kanal, auf der Müritz-Elde-Wasserstraße von km 0,00 bis km 121,00 und auf der Stör-Wasserstraße von km 0,00 bis km 19,90.
3.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf dem Malzer Kanal und auf der Oberen Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 23,509 km/h.
4.Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.
5.Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
6.Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot der Sportvereine oder -verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
7.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,504 km/h.

§ 24.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Malzer KanalLiebenwalde
Oberen Havel-WasserstraßeNeustrelitz
Wentow-GewässernKleiner Wentowsee
Templiner GewässernGleuensee/Zaarsee
Lychener GewässernLychen
Quassower HavelGroßer Labussee
Müritz-Havel-WasserstraßeMüritz
Rheinsberger GewässernKleiner Pälitzsee
Zechliner GewässernFlecken Zechlin
Müritz-Elde-WasserstraßeBuchholz
Stör-Wasserstraße mit ZiegelseeHohen Viecheln
übrigen in § 24.01 genannten Nebenstrecken
sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 24.06 Begegnen

Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.

§ 24.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.10 Stillliegen

1.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
Auf Abschnitten der Müritz-Elde-Wasserstraße und der Stör-Wasserstraße mit einer Wasserspiegelbreite unter 40,00 m ist das Stillliegen verboten.

§ 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 24.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
a)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
b)
bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.20 Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und auf den nachfolgend bezeichneten Strecken
1.
Müritz-Elde-Wasserstraße
a)
von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt in den Plauer See (km 121,40),
b)
von der Ausfahrt des Plauer Sees (km 126,20) bis zur Einfahrt des Petersdorfer Sees (km 126,60),
c)
von der Ausfahrt des Petersdorfer Sees (km 129,50) bis zur Einfahrt des Malchower Sees (km 130,70),
d)
von der Ausfahrt des Fleesensees (km 139,10) bis zur Einfahrt des Kölpinsees (km 139,30),
e)
von der Ausfahrt des Kölpinsees (km 147,00) bis zur Einfahrt der Müritz (km 149,50),
2.
Stör-Wasserstraße von der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Schweriner See (km 19,87) ist verboten.

§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 24.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk

1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
b)
den Wentower Gewässern,
c)
den Templiner Gewässern,
d)
den Lychener Gewässern,
e)
der Quassower Havel,
f)
der Müritz-Havel-Wasserstraße,
g)
den Rheinsberger Gewässern,
h)
den Zechliner Gewässern,
i)
der Müritz-Elde-Wasserstraße und
j)
der Stör-Wasserstraße
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

§ 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

1.
Das Befahren des Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,97 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
2.
Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.
3.
Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.
4.
Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.

§ 24.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und
bb)
die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06,
bb)
das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und
cc)
den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
bb)
das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
d)
das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
b)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet.