Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 23 – Havel-Oder-Wasserstraße

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§ 23.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) von der Spreemündung bei Spandau (HOW-km 0,00/SOW-km 0,15) bis zur Einmündung in die Westoder (HOW-km 134,96/WOd-km 2,75) einschließlich Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel (von km 3,91 bis zur HOW) nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal (FiK) nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 (Werbellinsee, Werbellinkanal, nördlicher Oder-Havel-Kanal und Pechteichsee), Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,53), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).

§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a)Fahrzeug 86,009,002,00
 86,009,601,85
b)Verband 86,009,601,85
120,009,001,85
125,008,252,00
– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,00 bis km 3,50
Verband125,009,002,00
1.1.3km 3,50 bis km 15,20
Verband125,009,001,85
135,008,252,00
– ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4km 15,20 bis km 77,89
a)Fahrzeug 86,009,002,00
 86,009,601,85
b)Verband126,009,001,85
126,008,252,00
– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a)Fahrzeug 86,009,602,00
b)Verband147,009,601,80
– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren –
1.1.6km 87,00 bis km 92,47
Verband82,0011,451,65
100,0010,451,65
147,009,601,80
1.1.7km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a)Fahrzeug 86,009,602,00
b)Verband 91,009,602,00
120,009,002,00
135,008,252,00
1.1.8km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)
a)Fahrzeug 86,009,60
b)Verband 91,009,60
120,009,00
135,008,25
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt –
1.1.9km 123,50 bis km 134,96
a)Fahrzeug 86,009,60
b)Verband156,009,60
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a)Fahrzeug82,0011,45
100,0010,45
b)Verband82,0011,45
100,0010,45
147,009,60
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –
1.1.11Tegeler See
a)Fahrzeug82,009,002,00
b)Verband91,009,602,00
– ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.12Veltener Stichkanal
a)Fahrzeug82,009,501,90
b)Schubverband82,009,501,90
91,008,252,00
1.1.13Oranienburger Kanal
km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)
Fahrzeug/Verband41,505,101,30
1.1.14Oranienburger Havel
1.1.14.1km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81
Fahrzeug20,005,101,40
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.14.2km 0,13 bis km 1,83
Fahrzeug/Verband41,505,101,40
1.1.15Malzer Kanal (bei Malz)
km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)
a)Fahrzeug80,009,501,75
b)Verband82,009,501,75
91,008,251,85
1.1.16Finowkanal
Fahrzeug/Verband41,505,10
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
1.1.17Werbelliner Gewässer
1.1.17.1km 2,73 bis km 20,00
Fahrzeug/Verband25,005,10
– von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.17.2km 2,73 bis km 3,15
Fahrzeug/Verband41,505,10
1.1.17.3km 10,48 bis km 20,00
Fahrzeug/Verband41,505,10
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
– von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;
– von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;
– von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;
– von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18Wriezener Alte Oder
Fahrzeug/Verband67,008,25
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
a)Fahrzeug67,009,00
b)Verband156,009,60
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in einen Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.
4.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.

§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
a)der Havel-Oder-Wasserstraße
aa)von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Abzweigung des Havelkanals (km 10,20)10 km/h,
bb)von der Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96)9 km/h,
b)der Oranienburger Havel, der Wriezener Alten Oder6 km/h,
c)den übrigen Kanälen6 km/h,
d)einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm5 km/h,
e)einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.
Satz 1 gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
3.Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
4.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.

§ 23.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit
Verbindungskanal Hohensaaten OstOder
Hohensaaten-Friedrichsthaler WasserstraßeSchleuse Hohensaaten
Oranienburger KanalSachsenhausen
FinowkanalLiepe
Werbelliner GewässernJoachimsthal
Wriezener Alte OderBralitz
Verbindungskanal Schwedter QuerfahrtSchwedt
übrigen in § 23.01 genannten Nebenstrecken sowie
Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 23.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.07 Überholen

1.
Das Überholen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen
a)
einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
b)
einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
c)
einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.
3.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 23.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.10 Stillliegen

1.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist das Stillliegen verboten. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen
a)
auf den von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Liegestellen,
b)
auf den ausgewiesenen Warte- und Umschlagstellen, jeweils vorbehaltlich der Genehmigung durch den Betreiber, und
c)
von Baustellenfahrzeugen im genehmigten Baustellenbereich.
3.
Auf dem Werbellinsee ist das Stillliegen im ufernahen Bereich einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage verboten. Als ufernaher Bereich gilt eine 10,00 m breite, parallel zur Uferlinie oder Schilfkante verlaufende Wasserfläche. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen an den von der zuständigen Behörde genehmigten Steganlagen und Schiffsanlegestellen.
4.
Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 23.24 enthalten.
5.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2 Satz 1 zulassen, wenn der Zustand der Wasserstraße und der übrige Verkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) von 660 cm an dem Richtpegel Friedrichsthal, so ist die Schifffahrt auf der Strecke von der Einfahrt des Binnenhafens Schwedt (km 126,10) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) verboten.

§ 23.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 23.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
a)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
b)
bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.

§ 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.20 Segeln

Das Segeln auf der Havel-Oder-Wasserstraße ist verboten. Dies gilt nicht für
1.
die Havel-Oder-Wasserstraße
a)
von km 1,00 bis km 10,58 (einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und des Tegeler Sees),
b)
von km 25,76 bis zum Lehnitzsee (km 28,00),
c)
von km 87,50 bis zu den Oderberger Gewässern (km 90,50),
d)
von km 120,70 bis Schwedt (km 121,50) und
2.
die Werbelliner Gewässer von km 10,40 bis km 20,00.

§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 23.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk

1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
dem Oranienburger Kanal,
b)
dem Finowkanal und
c)
den Werbelliner Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.
4.
Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.

§ 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

1.
Das Befahren des Nordteils des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00, Oranienburger Kanals von km 28,77 bis km 29,99, der Friedrichsthaler Havel, des Malzer Kanal (bei Malz) von km 35,16 bis km 33,42, der Oranienburger Havel von km 2,81 bis km 3,91 und des Großen Wehrarm Sachsenhausen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2.
Das Befahren des Mäckerseekanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3.
Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen
a)
den Inseln Maienwerder und Valentinswerder,
b)
den Inseln Valentinswerder und Baumwerder,
c)
den Inseln Baumwerder und Scharfenberg und
d)
der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees.
Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine.
4.
Auf dem Tegeler See und dem Werbellinsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). Ein derartiges Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 für ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, entsprechend.
5.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 23.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
bb)
die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und b,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11,
cc)
das Verhalten bei Eis nach § 23.12 und
dd)
den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 23.21 geführt wird und
dd)
ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 und
bb)
das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
d)
die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 Nummer 1, 2 und 4 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
e)
das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
f)
die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster
a)
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)
das Fahrzeug oder der Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet und
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
b)
müssen jeweils dafür sorgen, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.