Inhaltsübersicht 13. BImSchV
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,
Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen
an die Errichtung und den Betrieb
an die Errichtung und den Betrieb
| § 5 | Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen |
| § 6 | Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen |
| § 7 | Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen |
| § 8 | Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage |
| § 9 | Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid |
| § 10 | Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen |
| § 11 | Ableitbedingungen für Abgase |
| § 12 | Abgasreinigungseinrichtungen |
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur
Messung, Überwachung und Berichterstattung
Messung, Überwachung und Berichterstattung
| § 13 | Brennstoffkontrolle |
| § 14 | Energieeffizienzkontrolle |
| § 15 | Messplätze |
| § 16 | Messverfahren und Messeinrichtungen |
| § 17 | Kontinuierliche Messungen |
| § 18 | Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
| § 19 | Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen |
| § 20 | Periodische Messungen |
| § 21 | Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen |
| § 22 | Jährliche Berichte über Emissionen |
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen
und weitergehende Anforderungen
und weitergehende Anforderungen
Abschnitt 2
Vorschriften
für Feuerungsanlagen im
Anwendungsbereich des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission
vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren
Techniken für Großfeuerungsanlagen
für Feuerungsanlagen im
Anwendungsbereich des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission
vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren
Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
| § 27 | Emissionsgrenzwerte für Ammoniak |
| § 28 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe |
| § 29 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen |
| § 30 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie |
| § 31 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie |
| § 32 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie |
| § 33 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen |
| § 34 | Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen |
| § 35 | Netzstabilitätsanlagen |
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
| § 36 | Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
| § 37 | Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen |
| § 38 | Zusätzliche periodische Messungen |
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
| § 39 | Übergangsregelungen |
Abschnitt 3
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/687 der Kommission
vom 26. September 2014 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die
Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/687 der Kommission
vom 26. September 2014 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die
Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
| § 42 | Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung |
| § 43 | Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung |
| § 44 | Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung |
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
| § 45 | Übergangsregelungen |
Abschnitt 4
Vorschriften
für Feuerungsanlagen
im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738
der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den
besten verfügbaren Techniken in Bezug
auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
für Feuerungsanlagen
im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738
der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den
besten verfügbaren Techniken in Bezug
auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
| § 48 | Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen |
| § 49 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen |
| § 50 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen |
| § 51 | Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen |
| § 52 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen |
| § 53 | Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien |
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
| § 56 | Übergangsregelungen |
Abschnitt 5
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2017/2117 der Kommission
vom 21. November 2017 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die Her-
stellung von organischen Grundchemikalien
für Großfeuerungsanlagen
im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2017/2117 der Kommission
vom 21. November 2017 zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die Her-
stellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
| § 59 | Emissionsgrenzwerte |
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften
zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
| § 60 | Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
| § 61 | Übergangsregelungen |
Abschnitt 6
Vorschriften
für Großfeuerungsanlagen in der
chemischen Industrie, die der mittelbaren
Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
für Großfeuerungsanlagen in der
chemischen Industrie, die der mittelbaren
Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
| § 64 | Emissionsgrenzwerte |
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
| § 65 | Übergangsregelungen |
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
| Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1) | Brennstoffkontrolle |
| Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) | Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe |
| Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) | Äquivalenzfaktoren |
| Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) | Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse |
| Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) | Umrechnungsformel |