§ 57 13. BImSchV
Anwendungsbereich
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeuerungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.
Suchhilfen: Alkenherstellung, Kohlenwasserstoffspaltung, Cracking‑Anlage, Dichlorethan‑Spaltung, Chemische Spaltanlage, Industrie‑Feuerungsanlage