§ 60 13. BImSchV
Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
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Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.
Suchhilfen: Messungen aussetzen, Gasbrennstoff Feuerungsanlage, Emission Gesamtstaub, kontinuierliche Messpflicht entfallen, Ausnahme Emissionsmessung, Messpflicht bei Gasbetrieb, Emissionserfassung nicht nötig, Messungen bei Gasheizung, setzen, fallen