§ 54 BPolG

Verjährung des Ausgleichsanspruchs

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Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Fußnoten

(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)

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