§ 27a BPolG
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
↗ Links
- 1.
- zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder
- 2.
- zur Verfolgung von
- a)
- Straftaten oder
- b)
- Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.
(2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben.
(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 gespeichert werden.
- 1.
- für die Verfolgung von
- a)
- Straftaten oder
- b)
- Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
- 2.
- im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
- 3.
- im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Suchhilfen: Polizei Videoüberwachung, körpernahe Aufzeichnung, Datenschutz Videoaufnahme, Aufzeichnungspflicht bei Gefahr, Tonaufnahme durch Bundespolizei, Aufbewahrungsfrist Videoaufnahmen, Hinweis auf Videoüberwachung, zeichnung