§ 27 BPolG
Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
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Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
- 1.
- unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
- 2.
- Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen
Suchhilfen: Grenzüberwachung Kamera, Bildaufnahme Grenze, Videoüberwachung Grenzschutz, Aufzeichnung personenbezogener Daten, Löschung Videoaufnahmen, Grenzübertritt Erkennung, Sicherheitsaufzeichnung Grenze, zeichnung, kennung