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Gesetze/ BGB /Buch 5 – Erbrecht/Abschnitt 3 – Testament/Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben

§ 2136 BGB

Befreiung des Vorerben

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Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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