§ 2134 BGB
Eigennützige Verwendung
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Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Suchhilfen: Vorerbe eigennützige Verwendung, Erbschaftsgegenstand missbrauchen, Ersatzwert Vorerbe, Nachlass Rückzahlung, Nachfolger Schadensersatz Erbe, wendung