§ 57 BetrVG

Erlöschen der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

Suchhilfen: Ausschluss aus Konzernbetriebsrat, Amtsniederlegung Betriebsrat, Konzernbetriebsrat Austritt, Betriebsrat Mitgliedschaft Ende