§ 57 BetrVG
Erlöschen der Mitgliedschaft
📖
↗ Links
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
Suchhilfen: Ausschluss aus Konzernbetriebsrat, Amtsniederlegung Betriebsrat, Konzernbetriebsrat Austritt, Betriebsrat Mitgliedschaft Ende