§ 3 BerRehaG
Verfolgte Schüler
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
- nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
- 2.
- die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
- 3.
- nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
- 4.
- nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
- 5.
- die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Schulabbruch wegen Verfolgung, Anspruch auf Reha‑Leistungen, Verfolgte Schüler Förderung, Bildungsunterbrechung wegen Verfolgung, Hochschulreife nach Verfolgung, Anrechnungszeit Verfolgung, folgung