§ 106 BEG

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Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zugrunde zu legen.

Suchhilfen: Entschädigung berechnen, Dienstbezüge zugrunde legen, Kinderzuschlag berücksichtigen, Beamtenentschädigung, Besoldungsrecht anwenden, Versorgungsrecht für Beamte, Ruhegehaltfähige Bezüge, schädigung, rechnen, rücksichtigen, amtenentschädigung, wenden