§ 105 BEG
Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger, der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden ist, bemißt sich die Kapitalentschädigung nach dem Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung. War der Beamte im Zeitpunkt einer späteren Maßnahme entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet, so bemißt sich die Kapitalentschädigung für die Folgezeit nach dem letzten Dienstverhältnis.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026