§ 120 AMG

📖

Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 abzuschließen.

Suchhilfen: Versicherung klinische Prüfung, Versicherungsnachweis klinische Studie, Haftpflicht klinische Untersuchung, Versicherungspflicht klinische Forschung, Versicherungspflicht klinische Prüfung, Versicherungspflicht klinische Studie, sicherung, suchung