§ 119 AMG

📖

Fertigarzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Verkehr befinden, dürfen ohne die in § 11 vorgeschriebene Packungsbeilage noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung des Menschen zu verhüten.

Suchhilfen: Arzneimittel ohne Packungsbeilage, alte DDR-Medikamente, Warnhinweis bei Medikamenten, Übergangsregelung Arzneimittelrecht, Arzneimittel aus DDR in Verkehr bringen, Auflagen für Arzneimittelwarnungen, gangsregelung, lagen