§ 40 AbgG
Gekürzte Versorgungsabfindung
Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.
Suchhilfen: Versorgungsabfindung gekürzt, Beitragsrückerstattung beantragen, Versorgungsabfindung Diätengesetz, Versorgungsabfindung halb erhalten, Versorgungsabfindung Antrag stellen, Versorgungsabfindung Rückzahlung, sorgungsabfindung, tragsrückerstattung, antragen, halten