§ 4 DiätenG

📖

Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwandsentschädigung.

Suchhilfen: Altersversorgung Bundestag, Beitrag Abgeordnetenpension, Versicherungsbeitrag Abgeordnete, Pensionszuschuss Bundestag, Aufwandsentschädigung Beitrag, Hinterbliebenenrente Abgeordnete, wandsentschädigung