§ 9 ÜbPrV – Durchführung der Prüfung

📖 🔍

(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11.

(2) Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜbPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153

Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026