§ 10 ÜbPrV – Schriftliche Prüfung

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(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. Die zu prüfende Person soll
1.
einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,
2.
einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und
3.
einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3 600 Zeichen auf rund 1 200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1 200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.

(3) Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.

(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 12 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜbPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153

Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026